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Datenschutz

Datenschutzpolitik



Gesetzliche Grundlagen
Zur Erfüllung unserer gesetzlichen Aufgaben ist es unumgänglich, dass wir Personendaten unserer Einwohnerinnen und Einwohner und unserer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter speichern, bearbeiten und in bestimmten Fällen weitergeben. Dabei halten wir uns strikte an die Vorschriften des kantonalen Datenschutzgesetzes und des kommunalen Datenschutz- und Informationsreglements.

Datensammlungen und Personendaten
Als Datensammlung gilt jeder Bestand von Personendaten, der so aufgebaut ist, dass die Daten nach den betroffenen Personen erschliessbar sind. Personendaten sind Angaben über eine bestimmte oder bestimmbare natürliche oder juristische Person.

Datenschutz-Management-System
Um diese Daten vor missbräuchlicher Bearbeitung zu schützen, betreiben wir ein Datenschutz-Management-System (DMS) nach den Anforderungen von GoodPriv@cy®. Es soll Gewähr leisten dafür, dass die gesetzlichen Vorschriften zum Datenschutz und die Informationssicherheit eingehalten werden. Im DMS kommt der Schulung und regelmässigen Weiterbildung des Personals eine zentrale Bedeutung zu. Um das System kontinuierlich weiterzuentwickeln und zu verbessern, finden periodisch interne und externe Prüfungen statt.

Verhältnismässigkeit
Ein zentraler Grundsatz bei der Datenbearbeitung ist für uns die Verhältnismässigkeit. Das bedeutet: Wir speichern und bearbeiten nur diejenigen Daten, die für die Erfüllung unserer gesetzlichen Aufgaben auch tatsächlich notwendig sind.

 

Auskünfte aus Datensammlungen



Listenauskünfte an Private
Die Gemeinde ist berechtigt, Personendaten in Listenform an private Personen weiterzugeben. Die privaten Personen müssen begründen, für welchen Zweck sie die Daten benötigen. Es dürfen bekanntgegeben werden: Name, Vorname, Adresse. Die Datenbekanntgabe zu kommerziellen Zwecken ist jedoch untersagt. Wer Daten in Listenform möchte, muss dafür ein schriftliches Gesuch einreichen. Über das Gesuch entscheidet die Polizeiabteilung.

Einzelauskünfte an Private
Die Gemeinde darf Einzelauskünfte aus der Einwohnerkontrolle erteilen, wenn die anfragende Person ein schützenswertes Interesse glaubhaft machen kann. Das Gesuch muss schriftlich und begründet sein.

Datenbekanntgabe an Behörden
Personendaten werden einer anderen Behörde bekanntgegeben, wenn
  • die verantwortliche Behörde zur Erfüllung ihrer Aufgabe gesetzlich dazu verpflichtet oder ermächtigt ist, oder
  • die Behörde, die Personendaten verlangt, nachweist, dass sie zu deren Bearbeitung gesetzlich befugt ist und keine Geheimhaltungspflicht entgegensteht, oder
  • trotz Unvereinbarkeit der Zwecke die betroffene Person ausdrücklich zugestimmt hat oder es in ihrem Interesse liegt.

Kontakt
Ihre Anregungen, Fragen und Hinweise zum Datenschutz nehmen wir gerne per E-Mail entgegen.

 
Register_der_Datensammlungen.pdf (788.3 kB)

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