
Testamente und Erbverträge von Personen mit Wohnsitz in Worb können zur sicheren Aufbewahrung bei der Finanzabteilung hinterlegt werden. Damit wird sichergestellt, dass die Verfügung von Todes wegen unmittelbar nach dem Tod gemäss den gesetzlichen Bestimmungen eröffnet wird.
Für die Hinterlegung wird eine einmalige Gebühr von CHF 30.00 verlangt. Hinweise:
Für Fragen über die in Ihrem speziellen Fall zu wählende Form und über materielle Inhalte lassen Sie sich am Besten durch einen Notar beraten. Hinterlegung: In der Regel wird ein Originaltestament in einem verschlossenen Briefumschlag, beschriftet mit dem Namen und der Adresse der Verfasserin oder des Verfassers und mit dem Datum des Testamentes persönlich am Schalter übergeben oder per Post (eingeschrieben) zugestellt. Lassen Sie Ihr Testament notariell erstellen, können Sie den Notar mit der Zustellung beauftragen. Falls Sie zu Hause eine Kopie aufbewahren möchten, sollten Sie darauf den Vermerk "Original bei der Gemeinde Worb deponiert" anbringen. Änderungen in hinterlegten Testamenten: Gegen Vorweisung eines Personalausweises und des Empfangsscheins kann das Testament durch die Verfasserin oder den Verfasser persönlich jederzeit herausverlangt, abgeändert und wieder eingelegt werden. Wenn Sie früher abgefasste Testamente durch ein neues ersetzen, sollten Sie alle älteren Versionen vernichten. Damit können Unklarheiten bei der Eröffnung verhindert werden.
Ein Umzug innerhalb der Gemeinde muss gemeldet werden. Dazu müssen Sie mit dem Schriftenempfangsschein (Niederlassungs-/Aufenthaltsbewilligung) bei uns vorbeikommen und uns die neue Adresse, die betroffenen Personen sowie das Umzugsdatum bekannt geben. Der Schriftenempfangsschein wird von uns gratis angepasst.
Ausländer bringen anstelle des Schriftenempfangscheines ihre Ausländerausweise auf die Gemeinde. Die Adressänderung wird von uns an den Migrationsdienst Bern gemeldet, welcher einen neuen Ausländerausweis ausstellt. Sobald dieser auf der Gemeinde eingetroffen ist, erhalten Sie einen Brief und können den Ausweis gegen eine Gebühr auf der Einwohnerkontrolle abholen.
Diese Information finden Sie bei der Legislative.
Sie finden die Antworten im Online-Schalter.
Die Abstände von Bäumen und Sträuchern sind im Gesetz über die Einführung des schweizerischen Zivilgesetzbuches (EGzZGB), Art. 79 (Nachbarrecht), geregelt.
Für Bäume und Sträucher sind wenigstens die folgenden, bis zur Mitte der Pflanzstelle zu messenden Grenzabstände einzuhalten:
Für Grünhecken gelten die um 50 cm erhöhten Abstände der Einfriedungen über 1.20 m.
Sie finden die Antworten bei den Dienstleistungen Abmeldungen ( Schweizer) und Abmeldungen (Ausländer).
Sie finden die Antworten bei den Dienstleistungen Anmeldungen ( Schweizer) und Anmeldungen (Ausländer).
Sie finden die Antwort direkt bei den GA-Tageskarten.
Sie können beim Werkhof der Gemeinde gratis einen Häcksler ausleihen.
In der Schweiz gibt es Kantone, welche Unterschriftsbeglaubigungen vornehmen dürfen. Im Kanton Bern ist dies aus rechtlichen Gründen jedoch nicht erlaubt. Nähere Informationen finden Sie bei der Staatskanzlei.
Ausser in Ortsschutzgebieten und an Baudenkmälern bedürfen Parabolantennen bis 0.8 Quadratmetern an Fassaden in deren Farbe keiner Baubewilligung.
Die Gemeinde Worb hat kein eigenes Zivilstandsamt. Wir gehören zum Zivilstandskreis Bern-Mittelland (siehe Links).
Sie könne auf der Seite der Vereine ein Verzeichnis ausdrucken.
Bringen Sie Ihr verstorbenes Haustier zur Tierkadaverstelle.
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