28.09.2023
Der Gemeinderat von Worb verfügt gestützt auf Art. 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 1958 über den Strassenverkehr sowie Art. 44 Abs. 1 der Strassenverordnung vom 29. Oktober 2008, an der Bahnhofstrasse wird bei der Engstelle bis zum Abschluss des vorgesehenen Partizipationsverfahren längstens jedoch während 3 Jahren ein Fussgängerstreifen provisorisch markiert. Auf Höhe der Liegenschaft Nr. 10 werden aufgrund der Anhaltesichtweiten zwei Parkplätze der bestehenden blauen Zone aufgehoben.
Gegen diese Verfügung kann gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG) innert 30 Tagen seit der Veröffentlichung schriftlich Verwaltungsbeschwerde beim Regierungsstatthalter des Verwaltungskreises Bern-Mittelland erhoben werden. Die Verwaltungsbeschwerde ist in deutscher Sprache abzufassen und muss einen Antrag, eine Begründung, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln sowie die Unterschrift des Betroffenen enthalten.
Diese Verfügung tritt nach Anbringung der Markierungen in Kraft.
Der Gemeinderat