Stimmberechtigte

Den Stimmberechtigten stehen gemäss der Gemeindeverfassung  verschiedene Zuständigkeiten und Mitwirkungsrechte zu.

Zuständigkeiten

Die Stimmberechtigten wählen an der Urne

  • die Mitglieder des Grossen Gemeinderates,
  • die Mitglieder des Gemeinderates und
  • die Gemeindepräsidentin oder den Gemeindepräsidenten.

Zudem beschliessen die Stimmberechtigten

  • die Gemeindeverfassung,
  • das Budget, falls die Steueranlage ändert oder dagegen das Referendum ergriffen wurde
  • einmalige Ausgaben über zwei Millionen Franken
  • wiederkehrende Ausgaben über 200'000 Franken
  • über Geschäfte, gegen die das Referendum ergriffen wurde
  • über Initiativen
  • über Geschäfte, die der Grosse Gemeinderat unterbreitet.


Mitwirkungsrechte

Initiative
Die Stimmberechtigten können die Behandlung eines Geschäfts verlangen, wenn es in ihre oder in die Zuständigkeit des Grossen Gemeinderates fällt.

Eine Initiative ist gültig, wenn sie

  • von mindestens 600 Stimmberechitgten unterzeichnet ist;
  • entweder als einfache Anregung oder als ausgearbeiteter Entwurf ausgestaltet ist;
  • nicht rechtswidrig ist;
  • nicht mehr als einen Gegenstand umfasst;
  • eine vorbehaltlose Rückzugsklausel und die Namen der Rückzugsberechtigten enthält.

Initiativbegehren sind bei der Gemeindeverwaltung zu hinterlegen. Die Verwaltung prüft ein Begehren innert Monatsfrist auf seine Rechtmässigkeit und gibt das Ergebnis der Prüfung bekannt. Mit der Unterschriftensammlung darf erst begonnen werden, wenn das Ergebnis der Prüfung vorliegt. Die notwendige Anzahl Unterschriften muss innert sechs Monaten seit Mitteilung des Prüfungsergebnisses bei der Gemeinde eingereicht werden.

Der Grosse Gemeinderat beschliesst über eine gültige Initiative innert neun Monaten nach Einreichung. Fällt das Geschäft in die Zuständigkeit der Stimmberechtigten oder lehnt der Grosse Gemeinderat eine Initiative zu einem Gegenstand aus seinem Zuständigkeitsbereich ab, ist die Initiative innert 15 Monaten nach Einreichung den Stimmberechtigten zu unterbreiten. In begründeten Fällen kann der Grosse Gemeinderat die Fristen um sechs Monate verlängern.

Referendum
Gewisse Geschäfte beschliesst der Grosse Gemeinderat unter Vorbehalt der fakultativen Volksabstimmung (Referendum). Diese Geschäfte werden den Stimmberechtigten nur dann zum Beschluss unterbreitet, wenn dies 200 Stimmberechtigte innert 30 Tagen seit Veröffentlichung des Beschlusses mit ihrer Unterschrift verlangen. Die Beschlüsse des Grossen Gemeinderates werden im Anzeiger Konolfingen und hier auf der Website veröffentlicht.

Welche Geschäfte der Grosse Gemeinderat unter Referendumsvorbehalt beschliesst, kann in den Art. 47 und 48 der Gemeindeverfassung nachgelesen werden.

Volksvorschlag
Der Volksvorschlag, auch konstruktives Referendum genannt, ist darauf angelegt, einen missliebigen Entscheid des Grossen Gemeinderates nicht einfach ersatzlos zu verwerfen, wie dies beim normalen Referendum der Fall ist. Stattdessen soll dem Entscheid des Grossen Gemeinderates eine inhaltliche Alternative entgegengesetzt werden.

Vom Verfahren her gesehen, gibt es zwischen Referendum und Volksvorschlag keine Unterschiede: Der ausformulierte Entwurf eines Volksvorschlags muss innert 30 Tagen und von 200 Stimmberechtigten unterzeichnet eingereicht werden.

Volksmotion und Volkspostulat
50 Stimmberechtigte haben das Recht, dem Grossen Gemeinderat schriftlich und begründet ein Begehren zu unterbreiten, das Gegenstand einer Motion oder eines Postulats sein kann. Das Begehren ist innert drei Monaten nach Bekanntgabe im Grossen Gemeinderat wie eine Motion oder ein Postulat zu behandeln.

Ein Begehren ist Gegenstand einer Motion, wenn es in die Zuständigkeit der Stimmberechtigten oder des Grossen Gemeinderates fällt. In den Artikeln 26 und 27 der Gemeindeverfassung ist festgelegt, für welche Wahl- und Sachgeschäfte die Stimmberechtigten zuständig sind, in den Artikeln 46 bis 49 für welche Wahl- und Sachgeschäfte der Grosse Gemeinderat zuständig ist.

Ein Begehren ist Gegenstand eines Postulats, wenn es in die Zuständigkeit des Gemeinderates fällt. Der Gemeinderat ist für alle Geschäfte zuständig, die nicht durch Vorschriften der Gemeinde, des Kantons oder des Bundes einem anderen Organ zugewiesen sind. Mit einem Postulat wird der Gemeinderat ersucht, ein Begehren zu prüfen.

Petition
Jede Person hat das Recht, Petitionen an Behörden zu richten. Die zuständige Behörde prüft und beantwortet die Petition innerhalb von sechs Monaten.

Möchten Sie weitergehende Informationen zu einem der Mitwirkungsrechte? Dann wenden Sie sich bitte an den Gemeindeschreiber.