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Gastgewerbe - Gesuch stellen

Gesuch
Das Gesuch um Betriebsbewilligung ist zusammen mit allen darin aufgeführten Beilagen bei der Gemeindeverwaltung einzureichen. Diese prüft das Gesuch und leitet es zusammen mit ihrem Antrag an das Regierungsstatthalteramt zur Beurteilung weiter.

Das Gesuch um Betriebsbewilligung ist immer in Papierform bei der Gemeinde einzureichen.

Dem Gesuch beizulegen sind:

  • Auszug aus dem Strafregister
  • Kopie gastgewerblicher Fähigkeitsausweis oder Anmeldebestätigung für Ausbildungsmodule und Prüfungsdaten
  • bisherige Betriebsbewilligung (nur bei Übernahme eines bestehenden Betriebs)
  • Getränkekarte
  • Beilage zum Gesuch für eine Betriebsbewilligung zur Führung eines zweiten oder mehrerer Gastgewerbebetriebe
  • Betriebskonzept (nur bei Eröffnung eines neuen Betriebs oder bei einer wesentlichen Änderung)
  • Musikkonzept (nur bei Eröffnung eines neuen Betriebs oder bei einer wesentlichen Änderung)
  • Kopie Arbeitsvertrag und Stellenbeschrieb, wenn der Betrieb im Anstellungsverhältnis geführt werden soll
  • Nachweis der zivilrechtlichen Berechtigung, wenn Eigentümerin / Eigentümer das Gesuch nicht unterzeichnet hat
  • Die Ausstellung einer Betriebsbewilligung ist nur möglich, wenn die gastgewerbliche Nutzung vorgängig baubewilligt worden ist (Ausnahme Popup).

 

Das Gesuch um Einzelbewilligung kann über die Homepage der Regierungsstatthalterämter digital oder in Papierform bei der Gemeinde eingereicht werden.


Dem Gesuch beizulegen sind:

 

Detaillierte Informationen finden Sie hier.

Bewilligung
Die Betriebsbewilligungen für das Gastgewerbe erteilt das Regierungsstatthalteramt Bern-Mîttelland.

Kontrollen
Die Gemeinden überwachen die Einhaltung des Gastgewerbegesetzes. Die Kantonspolizei kann für bestimmte Aufgaben beigezogen werden. Dazu gehören beispielsweise die Kontrolle von Gastgewerbebetrieben und Veranstaltungen (z.B. Fumoir, Jugendschutz, Anwesenheit der verantwortlichen Person). Die Gemeinde informiert das Regierungsstatthalteramt über Änderungen (z.B. Schliessung, Wechsel der verantwortlichen Person, Ablauf befristete Betriebsbewilligung etc.) und Probleme. Wo nötig, fordert sie die Gesuchsunterlagen ein, überprüft diese auf deren Vollständigkeit und leitet sie mit ihrer Stellungnahme an das Regierungsstatthalteramt weiter. Nach Ablauf einer befristeten Betriebsbewilligung kontrolliert die Gemeinde die Betriebsschliessung. (Art. 31 Abs. 2 GGG)

Vorläufige Schliessung
Die Gemeinde oder die Kontrollorgane können die vorläufige Schliessung eines Betriebs anordnen, wenn Gefahr im Verzug ist oder Ruhe und Ordnung schwerwiegend gestört sind. Das Regierungsstatthalteramt ist umgehend zu benachrichtigen. (Art. 39 GGG)

Lokale Freinächte
Die Gemeinden bestimmen die lokalen Freinächte. Anstelle der Freinacht kann eine Verlängerung der Öffnungszeit bewilligt werden. (Art. 13 Abs. 3 + 4 GGG)

Feiertage
Darüber hinaus können die Gemeinden an öffentlichen Feiertagen für Tätigkeiten, welche die Ruhe erheblich beeinträchtigen, Ausnahmen bewilligen. Dabei sind folgende Grundsätze zu beachten:

  • die zu bewilligende Tätigkeit darf keine Gottesdienste stören;
  • sie muss den daran nicht beteiligten Personen Raum für Erholung lassen;
  • gleichartige Bewilligungen dürfen sich am gleichen Ort zur gleichen Zeit nicht häufen.

 

Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Erteilung einer Ausnahmebewilligung. (Art. 7 FRG)

Ruhe und Ordnung
Für die Überwachung von Ruhe und Ordnung ist grundsätzlich die Gemeinde zuständig. Dies ergibt sich aus dem Polizeigesetz (Art. 10 Abs. 1 PolG). Idealerweise präzisieren z.B. Ortspolizeireglemente den Umgang mit Lärm und definieren Zeitfenster, in welchen der Ruhe ein grösseres Gewicht beigemessen wird (z.B. Mittagsruhe, Nachtruhe etc.).

Unabhängig von den Vorgaben der V-NISSG hat die Gemeinde zu prüfen, ob der Betrieb oder die Veranstaltung zu übermässigen Immissionen auf die Nachbarschaft führen wird. Gestützt auf die Stellungnahme der Gemeinde wird die Regierungsstatthalterin oder der Regierungsstatthalter einen tieferen Schallpegel bewilligen oder die Bewilligung ganz verweigern, wenn anders die Einhaltung des USG nicht gesichert werden kann.

Abteilung öffentliche Sicherheit
Bewilligungspflichtige Veranstaltungen