26.09.2024
Verkehrsmassnahme am Zelgweg wegen einer Baustelle.
Die Polizeiabteilung von Worb erlässt gestützt auf Art. 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 1958 über den Strassenverkehr sowie Art. 44 Abs. 1 + 2 der Strassenverordnung vom 29. Oktober 2008, mit Zustimmung des Tiefbauamts des Kantons Bern, die folgende befristete Verkehrsbeschränkung:
Aufgrund einer Baustelle werden folgende Verkehrsmassnahmen angeordnet:
Einfahrt verboten
Zelgweg, ab der Schulhausstrasse, verbotene Fahrtrichtung Süd-Nord
Einbahnstrasse
Zelgweg, ab der Enggisteinstrasse, Fahrtrichtung Nord-Süd
Gültigkeit: ab 4. September 2024 bis 31. Oktober 2025, jedoch längstens bis Bauende.
Gegen diese Anordnung kann gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG) innert 30 Tagen seit der Veröffentlichung schriftlich Verwaltungsbeschwerde beim Regierungsstatt-halter des Verwaltungskreises Bern-Mittelland erhoben werden. Die Verwaltungsbeschwerde ist in deutscher Sprache abzufassen und muss einen Antrag, eine Begründung, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln sowie die Unterschrift des Betroffenen enthalten.
Worb, 18. September 2024
Die Polizeiabteilung