30.04.2025
Das Zurückschneiden von Hecken und Bäumen ist wichtig, damit die Verkehrssicherheit gewährleistet ist.
Bezüglich Bepflanzung an öffentlichen Strassen bitten wir Sie, folgende gesetzliche Bestimmungen zu beachten:
Bäume, Sträucher und Anpflanzungen, die zu nahe an Strassen stehen oder in den Strassenraum hineinragen, gefährden die Verkehrsteilnehmenden, aber auch Kinder und Erwachsene, die aus verdeckten Standorten unvermittelt auf die Strasse treten. Zur Verhinderung derartiger Verkehrsgefährdungen schreiben das Strassengesetz vom 4. Juni 2008 (SG, BSG 732.11), Art. 73 Abs. 2, Art. 80 Abs. 3 und Art. 83 sowie die Strassenverordnung vom 29. Oktober 2008 (SV, BSG 732.111.1), Art. 56 und 57, unter anderem vor:
An unübersichtlichen Strassenstellen und Grundstückzufahrten sind Bäume, Grünhecken, Sträucher, gärtnerische und landwirtschaftliche Kulturen (z.B. Mais) in einem genügend grossen Abstand gegenüber der Fahrbahn anzupflanzen, damit sie nicht zurückgeschnitten bzw. vorzeitig gemäht werden müssen.
Die Grundeigentümer entlang der Gemeindestrassen und der öffentlichen Strassen privater Eigentümer haben Bäume und grössere Äste, welche dem Wind und den Witterungseinflüssen nicht genügend Widerstand leisten und auf die Verkehrsfläche stürzen können, rechtzeitig zu beseitigen. Sie haben die Verkehrsfläche von heruntergefallenem Reisig und Laub zu reinigen.
Wir bitten die Verantwortlichen, die Äste und andere Bepflanzungen zu kontrollieren und entsprechend zu rückzuschneiden und im Verlaufe des Jahres nötigenfalls erneut auf das vorgeschriebene Lichtmass zu rückzuschneiden.
Abteilung öffentliche Sicherheit Worb