Verkehrssicherheit

26.03.2024

Das Zurückschneiden von Hecken und Bäumen ist wichtig.

Bezüglich Bepflanzung an öffentlichen Strassen bitten wir Sie, folgende gesetzliche Bestimmungen zu beachten:

Bäume, Sträucher und Anpflanzungen, die zu nahe an Strassen stehen oder in den Strassenraum hineinragen, gefährden die Verkehrsteilnehmenden, aber auch Kinder und Erwachsene, die aus verdeckten Standorten unvermittelt auf die Strasse treten. Zur Verhinderung derartiger Verkehrsgefährdungen schreiben das Strassengesetz vom 4. Juni 2008 (SG, BSG 732.11), Art. 73 Abs. 2, Art. 80 Abs. 3 und Art. 83 sowie die Strassenverordnung vom 29. Oktober 2008 (SV, BSG 732.111.1), Art. 56 und 57, unter anderem vor:

  • Hecken, Sträucher, landwirtschaftliche Kulturen und nicht hochstämmige Bäume müssen seitlich mindestens 50cm Abstand vom Fahrbahnrand haben. Überhängende Äste dürfen nicht in den über der Strasse freizuhaltenden Luftraum von 4.50m Höhe hineinragen; über Geh- und Radwegen muss mindestens eine Höhe von 2.5m freigehalten werden. Bei Radwegen ist ausserdem ein seitlicher Abstand von 50cm freizuhalten.
  • Die Wirkung der Strassenbeleuchtung darf nicht beeinträchtigt werden.

Bild mit entsprechenden Massen

  • An unübersichtlichen Strassenstellen und Grundstückzufahrten dürfen Einfriedungen und Zäune die Fahrbahn um höchstens 60cm überragen. Für die nicht hochstämmigen Bäume, Hecken, Sträucher, landwirtschaftlichen Kulturen und dergleichen gelten die Vorschriften über Einfriedungen. Danach müssen solche Pflanzen bis zu einer Höhe von 1.20m und einen Strassabstand von 50cm ab Fahrbahnrand einhalten. Sind sie höher, so müssen sie um ihre Mehrhöhe zurückversetzt werden. Der Geltungsbereich erstreckt sich auch auf bestehende solche Pflanzen.

Bild Kind und geschnittener Hecke

  • An unübersichtlichen Strassenstellen und Grundstückzufahrten sind Bäume, Grünhecken, Sträucher, gärtnerische und landwirtschaftliche Kulturen (z.B. Mais) in einem genügend grossen Abstand gegenüber der Fahrbahn anzupflanzen, damit sie nicht zurückgeschnitten bzw. vorzeitig gemäht werden müssen.

Bild mit Hecke und rotem Auto

Die Grundeigentümer entlang der Gemeindestrassen und der öffentlichen Strassen privater Eigentümer haben Bäume und grössere Äste, welche dem Wind und den Witterungseinflüssen nicht genügend Widerstand leisten und auf die Verkehrsfläche stürzen können, rechtzeitig zu beseitigen. Sie haben die Verkehrsfläche von heruntergefallenem Reisig und Laub zu reinigen.

Wir bitten die Verantwortlichen, die Äste und andere Bepflanzungen zu kontrollieren und entsprechend zu rückzuschneiden und im Verlaufe des Jahres nötigenfalls erneut auf das vorgeschriebene Lichtmass zu rückzuschneiden.

Die Polizeiabteilung Worb