Öffentliche Planauflage Kantonsstrassen
28.06.2023
Die kantonale Bau- und Verkehrsdirektion, vertreten durch den zuständigen Oberingenieurkreis, legt gestützt auf Artikel 29 des Strassengesetzes vom 4. Juni 2008 (SG) den Strassenplan für das untenstehende Vorhaben auf. Einsprachen und Rechtsverwahrungen sind innert der Auflagedauer schriftlich und begründet bei der Auflagestelle einzureichen.
Kantonsstrasse Nr.
Gemeinde
vorhaben
Beanspruchte Ausnahmen
Schutzgebiete/-objekte
Rodung
221.2, Rubigen - Worb
Rubigen und Worb
420.20268/Sanierung FGS + Bushaltestelle Beitenwil
Keine
Keine
Keine
Ab Auflage des Projekts darf auf den betroffenen Grundstücken sowie dem Bauverbotsstreifen ohne Zustimmung des Tiefbauamts/Tiefbauamt, nicht mehr vorgenommen werden (rechtlich und tatsächlich), das die Ausführung des Projekts behindern könnte (Art. 37 SG, Sperrwirkung).
Einspracheberechtigt sind Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer oder andere Personen, die ein schutzwürdiges Interesse haben. Das gleiche Recht kommt den nach der Bundes- oder nach der Baugesetzgebung befugten Organisationen und Behörden zu.
Bei Kollektiveinsprachen oder vervielfältigten und weitgehend identischen Einsprachen ist anzugeben, wer befugt ist, die Einsprechergruppe rechtsverbindlich zu vertreten (Art. 35b BauG).
Auflagestelle
Auflagedauer
Aussteckung
Gemeindeverwaltungen Rubigen und Worb (Papierdossier) sowie zur Info auf der Homepage des Kantons Bern
https://www.kantonsstrassen-projekte.bvd.be.ch/de/start/oeffentliche-mitwirkungen-planauflagen-kantonsstrassen-projekte.html
28.06. bis 14.08.2023
Das Vorhaben ist im Gelände wie folgt ausgesteckt:
- Strassenrand - rot
- Trottoirrand - gelb
- Inseln/Rabatten - orange
Bern, 19.06.2023
Tiefbauamt, Oberingenieurkreis II