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Öffentliche Planauflage Kantonsstrassen

28.06.2023

Die kantonale Bau- und Verkehrsdirektion, vertreten durch den zuständigen Oberingenieurkreis, legt gestützt auf Artikel 29 des Strassengesetzes vom 4. Juni 2008 (SG) den Strassenplan für das untenstehende Vorhaben auf. Einsprachen und Rechtsverwahrungen sind innert der Auflagedauer schriftlich und begründet bei der Auflagestelle einzureichen.

Kantonsstrasse Nr.

Gemeinde

vorhaben

Beanspruchte Ausnahmen

Schutzgebiete/-objekte

Rodung

221.2, Rubigen - Worb

Rubigen und Worb

420.20268/Sanierung FGS + Bushaltestelle Beitenwil

Keine

Keine

Keine

Ab Auflage des Projekts darf auf den betroffenen Grundstücken sowie dem Bauverbotsstreifen ohne Zustimmung des Tiefbauamts/Tiefbauamt, nicht mehr vorgenommen werden (rechtlich und tatsächlich), das die Ausführung des Projekts behindern könnte (Art. 37 SG, Sperrwirkung).

Einspracheberechtigt sind Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer oder andere Personen, die ein schutzwürdiges Interesse haben. Das gleiche Recht kommt den nach der Bundes- oder nach der Baugesetzgebung befugten Organisationen und Behörden zu.

Bei Kollektiveinsprachen oder vervielfältigten und weitgehend identischen Einsprachen ist anzugeben, wer befugt ist, die Einsprechergruppe rechtsverbindlich zu vertreten (Art. 35b BauG).

Auflagestelle




Auflagedauer

Aussteckung

Gemeindeverwaltungen Rubigen und Worb (Papierdossier) sowie zur Info auf der Homepage des Kantons Bern
https://www.kantonsstrassen-projekte.bvd.be.ch/de/start/oeffentliche-mitwirkungen-planauflagen-kantonsstrassen-projekte.html

28.06. bis 14.08.2023

Das Vorhaben ist im Gelände wie folgt ausgesteckt:

  • Strassenrand - rot
  • Trottoirrand - gelb
  • Inseln/Rabatten - orange

Bern, 19.06.2023
Tiefbauamt, Oberingenieurkreis II