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Stationsstrasse (Abschnitt kleiner Bahnübergang bis Niederhaus)

17.04.2023

Verbot für Motorwagen und Motorräder: - Ausgenommen Zufahrt zu Gebäude Stationsstrasse 296/297/298, Landwirtschaftliche Fahrzeuge und Linienverkehr gestattet. - Ausgenommen Zufahrt zu Gebäude Stationsstrasse 296/297/298, Landwirtschaftliche Fahrzeuge, Zufahrt Sportplatz und Linienverkehr gestattet.

Der Gemeinderat verfügt gestützt auf Art. 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 1985 über den Strassenverkehr sowie Art. 44 Abs. 1+2 der Strassenverordnung (SV) vom 29. Oktober 2008, mit Zustimmung des Tiefbauamtes des Kantons Bern, sowie die bereits erfolgte Publikation vom 31. Oktober 2019, den Beschwerdeentscheid des Regierungsstatthalteramts Bern-Mittelland vom 5. Juli 2021 und das rechtskräftigen Urteil des Verwaltungsgerichts vom 1. Dezember 2022, die folgende Anordnungsabänderung der Verkehrsbeschränkung:

Das Befahren der Stationsstrasse auf dem Abschnitt kleiner Bahnübergang bis Niederhaus mit Motorwagen oder Motorrädern ist auch für die Zufahrt zum Gebäude Stationsstrasse Nr. 39 verboten.

Stationsstrasse (Abschnitt kleiner Bahnübergang bis Niederhaus)
Verbot für Motorwagen und Motorräder

  • Ausgenommen Zufahrt zu Gebäude Stationsstrasse 296/297/298, Landwirtschaftliche Fahrzeuge und Linienverkehr gestattet.
  • Ausgenommen Zufahrt zu Gebäude Stationsstrasse 296/297/298, Landwirtschaftliche Fahrzeuge, Zufahrt Sportplatz und Linienverkehr gestattet.

Gegen diese Verfügung kann gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG) innert 30 Tagen seit der Veröffentlichung schriftlich Verwaltungsbeschwerde beim Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland erhoben werden. Die Verwaltungsbeschwerde ist in deutscher Sprache abzufassen und muss einen Antrag, eine Begründung, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln sowie die Unterschrift der Betroffenen enthalten.

Diese Verfügung tritt nach dem Aufstellen der Signale in Kraft.

Worb, 15. April 2023
Der Gemeinderat